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Die Vereinssatzung

Vereinssatzung der OLDTIMERFREUNDE ZOLLERNALB e.V.

Vereinssatzung als pdf zum Download

§ 1 Name:
Der Verein führt den Namen „Oldtimerfreunde Zollernalb“ Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz – eingetragener Verein – in der abgekürzten Form e.V.

§ 2 Sitz:
Der Verein hat seinen Sitz in 72379 Hechingen

§ 3 Zweck des Vereins / Geschäftsjahr:
Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. Zweck des Vereins ist die Pflege, sowie der Erhalt von beweglichen Kulturgütern im Bereich der technischen Entwicklungen für Fahrzeuge aller Art (Autos, Motorräder, Fahrräder, Traktoren usw.). Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister:
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche, sowie juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Eintritt wird mit Aus- händigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Austritt der Mitglieder:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere die in der Satzung niedergelegten Grundsätze verletzt, oder wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung durch schriftliche Stellungnahme geben Die Mitglieder können aus dem Verein zum 31.Dezember des Geschäfts- jahres austreten.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder:
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit dem erweiterten Vorstand mit einer 2/3 Stimmenmehrheit.

§ 8 Mitgliedsbeitrag:
Über den Mitgliedsbeitrag und dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der  stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

§ 9 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind der Vorstand der erweiterte Vorstand die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand:
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder Vorstand ist einzeln verfügungsberechtigt. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dessen Mitte auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch ernennen.

§ 11 Erweiterter Vorstand:
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer, den Beisitzern. Der Erweiterte Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dessen Mitte auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied des Erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch ernennen.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes:
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise zu beschränken, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 4.000,00 € hinaus insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 Kassenprüfer:
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kasse durch Einsicht in die Geschäfts- und Kassenbücher und Belege zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Prüfung hat jährlich zu erfolgen.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen zwei Monaten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. oder wenn der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

§ 15 Form der Einberufung:
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wo- chen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte be- kannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung per Email, soweit die entsprechenden Adressen der Mitglieder bekannt sind gilt ausdrücklich ebenfalls. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung Berichte, Kassenbericht, Entlastung, Wahlen usw.) bezeichnen.

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse:
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Nieder- schrift ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 17 Stimmrechte:
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins soweit diese das
18. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen sind durch einen bevollmächtigten Vertreter der juristischen Person stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

§ 18 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Stimmen-mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Stadt Hechingen mit der Maßgabe der Verwendung für gemeinnützige Jugendarbeit.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung:
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.12.2008 bzw. am 02.02.2009 beschlossen und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Mitgliederversammlung vom 4.4.2022 hat die Änderung in §5 (Eintritt der Mitglieder), §10 (Vorstand), §11 (Erweiterter Vorstand), §12 (Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes) beschlossen.

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